Lizenzbedingungen für UCware Software

zwischen der UCware GmbH, Christian-Pommer-Straße 23, 38112 Braunschweig – nachfolgend Verkäufer – und Ihnen als Käufer – nachfolgend Kunde.

§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Gegenstand dieses Vertrags ist die dauerhafte Überlassung der vom Kunden beim Verkäufer erworbenen Software („Vertragssoftware“), sowie die Einräumung der in § 2 beschriebenen Nutzungsrechte an den Kunden. Die Hardware- und Softwareumgebung, innerhalb derer die Vertragssoftware einzusetzen ist, ist in der Leistungsbeschreibung festgelegt.

(2) Der Verkäufer führt entweder die Installation der Software beim Kunden aus oder stellt ihm diese auf einem geeigneten Informationsmedium (z.B. CD-ROM) oder als Download zur Verfügung. Erfolgt die Lieferung im Wege des Downloads, so stellt der Verkäufer dem Kunden die zugehörigen Zugangsdaten zur Verfügung.

(3) Die Beschaffenheit und Funktionalität der Vertragssoftware ergibt sich abschließend aus der Auftragsbestätigung des Verkäufers an den Kunden sowie der jeweiligen Leistungsbeschreibung (Datenblatt), sofern für die jeweilige Software eine solche existiert. Die darin enthaltenen Angaben sind als Leistungsbeschreibungen zu verstehen und nicht als Garantien. Eine Garantie wird nur gewährt, wenn sie als solche ausdrücklich bezeichnet worden ist.

(4) Neben der Softwareüberlassung erbringt der Verkäufer oder ein Geschäftspartner auf Wunsch des Kunden Installations- und Konfigurationsleistungen beim Kunden, um eine ordnungsgemäße Inbetriebnahme der erworbenen Software zu ermöglichen. Die Installations- und Konfigurationsleistung unterliegt nicht diesem Software-Lizenzvertrag und erfolgt gegen eine zusätzliche Vergütung.

(5) Der Kunde hat auch die Möglichkeit Softwarepflege für die Vertragssoftware beim Verkäufer durch den Erwerb von UCware Software-Zertifikaten zu erhalten. Für die Softwarepflege gelten die folgenden zusätzlichen Bedingungen:

(a) Softwarepflege beinhaltet die Zurverfügungstellung neuer Programmstände (Updates, Patches, Releases) für die die jeweils erworbene Vertragssoftware und die Einräumung der in § 2 beschriebenen Nutzungsrechte.

(b) Der Verkäufer entwickelt die Vertragssoftware in Bezug auf Qualität und Modernität fort, passt sie an geänderte Anforderungen an, bearbeitet Fehler, um die nach den Softwarelizenzbedingungen geschuldete Qualität aufrechtzuerhalten, und überlässt dem Kunden hieraus entstehende neue Versionen sofern dies von den vom Käufer erworbenen UCware Software-Zertifikaten umfasst ist.

(c) Die Updates werden dem Kunden ausschließlich elektronisch zur Verfügung gestellt. Dies beinhaltet entweder das Zusenden einer E-Mail oder das Bereitstellen des Updates zum Download auf der Homepage des Verkäufers. Sollte der Verkäufer die Updates zum Download anbieten wird er dem Kunden per E-Mail die Zugangsdaten zukommen lassen. Die Installation erfolgt durch den Kunden. Der Verkäufer erbringt auf Wunsch des Kunden Installations- und Konfigurationsleistungen, um eine ordnungsgemäße Inbetriebnahme der erworbenen Updates zu ermöglichen. Die Installations- und Konfigurationsleistung unterliegt nicht diesen Software-Lizenzbedingungen und erfolgt gegen eine zusätzliche Vergütung, die nach Aufwand vom Verkäufer festgelegt wird.

(d) Den Zeitpunkt der Bereitstellung der Updates bestimmt der Verkäufer nach eigenem Ermessen.

(e) Der Kunde kann das UCware Software-Zertifikat für die Softwarepflege innerhalb von 12 Wochen ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses über den Neukauf der Vertragssoftware abschließen. Andernfalls behält sich der Verkäufer vor, den nachträglichen Erwerb dieser Zertifikate abzulehnen.

UCware GmbH, Christian-Pommer-Straße 23, 38112 Braunschweig
Telefon +49 531 38822-0, Telefax +49 531 38822-822, E-Mail info(at)ucware.com

§ 2 Rechteeinräumung

(1) Der Kunde erhält ein nicht ausschließliches, zeitlich unbeschränktes Recht zur Nutzung der Vertragssoftware und entsprechender neuer Programmstände für den Fall des Erwerbes von UCware Software-Zertifikaten. Die Vertragssoftware darf nur durch maximal die Anzahl an Endpunkten gleichzeitig genutzt werden, die der vom Kunden erworbenen Lizenzen entspricht. Die zulässige Nutzung umfasst die Installation der Vertragssoftware, das Laden in den Arbeitsspeicher sowie den bestimmungsgemäßen Gebrauch durch den Kunden. Die Anzahl der Lizenzen sowie Art und Umfang der Nutzung bestimmen sich nach der Auftragsbestätigung des Verkäufers an den Kunden. In keinem Fall hat der Kunde das Recht, die erworbene Vertragssoftware zu vermieten oder in sonstiger Weise unterzulizenzieren, sie drahtgebunden oder drahtlos öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen oder sie Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, z. B. im Wege des Application Service Providing oder als „Software as a Service“. Abs. 6 bleibt hiervon unberührt.

(2) Der Kunde ist berechtigt, eine Sicherungskopie zu erstellen, wenn dies zur Sicherung der künftigen Nutzung erforderlich ist. Der Kunde wird auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sichtbar anbringen.

(3) Der Kunde ist berechtigt, die Vertragssoftware zu dekompilieren und zu vervielfältigen, soweit dies notwendig ist, um die Interoperabilität der Vertragssoftware mit anderen Programmen herzustellen. Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der Verkäufer dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hat. Im Übrigen hat er das Recht auf Vervielfältigung, Bearbeitung und Verbreitung nur unter den Bedingungen von Abs. 6.

(4) Nutzt der Kunde die Vertragssoftware in einem Umfang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quantitativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizenzen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaubten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird der Verkäufer die ihm zustehenden Rechte geltend machen.

Sollte der Kunde bei Inanspruchnahme von Softwarepflege seine Rechte an der Vertragssoftware nach Vertragsschluss in quantitativer Weise erweitern, dann ist dieser verpflichtet ab dem Zeitpunkt der Erweiterung eine zusätzliche, sich an der Anzahl der Lizenzen orientierten, Vergütung für die Softwarepflege für den Rest der Vertragslaufzeit nachzuzahlen.

(5) Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen nicht von der Vertragssoftware entfernt oder verändert werden.

(6) Soweit Software Vertragsbestandteil ist, die unter die GNU General Public License Version 2 (nachfolgend GPLv2) fällt, gelten die folgenden zusätzlichen Bedingungen:

a.) Für den Fall der Überlassung von unter GPLv2 lizenzierter Software, verweist der Verkäufer auf den Lizenztext der GPLv2 unter:
www.gnu.org/licenses/gpl-2.0.html

b.) Copyrightvermerke, die auf die GPLv2 hinweisen dürfen seitens des Kunden nicht entfernt werden.

c.) Der Verkäufer stellt dem Kunden auf dessen Verlangen hin den Quelltext der unter GPLv2 lizenzierter Software zur Verfügung.

d.) Soweit Software Vertragsbestandteil ist, die unter Veränderung einer GPLv2 lizenzierten Software hergestellt wurde, enthalten die entsprechenden Softwaredateien einen Hinweis auf die Veränderung und dessen Datum.

e.) Für die unter diesen Absatz fallende Software gelten die sonstigen Beschränkungen des § 2 Abs. 1 bis 5 nicht. Der Verkäufer weist darauf hin, dass die Verarbeitung, Verbreitung und Vervielfältigung nur unter den in der GPLv2 festgelegten Bedingungen möglich ist.

§ 3 Entgelt, Fälligkeit und Verzug

(1)  Als Vergütung zahlt der Kunde ein Entgelt, das sich aus den in Anspruch genommenen Produkten und Leistungen zusammensetzt und welches aus dem Auftrag des Kunden an den Verkäufer hervorgeht. Soweit nicht anders vereinbart, ergibt sich der jeweilig in Rechnung gestellte Betrag aus den Preisen, wie sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses anhand der gültigen Preisliste des Verkäufers zu finden sind zzgl. USt.

(2) Zahlungen sind mit der Installation- und Konfiguration der Vertragssoftware beim Kunden bzw. der Zurverfügungstellung des Informationsmediums oder der Bereitstellung zum Download und Mitteilung der Zugangsdaten an den Kunden fällig und innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsstellung zu zahlen.

Die Vergütung für Softwarepflege ist jeweils im Voraus für das gesamte Vertragsjahr zu zahlen und ebenfalls fällig innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsstellung.

(3) Sollte der Kunde mit der Zahlung in Verzug geraten, behält sich der Verkäufer vor Verzugszinsen nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen.

§ 4 Gewährleistung

(1) Der Verkäufer leistet Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit sowie dafür, dass der Kunde die Vertragssoftware ohne Verstoß gegen Rechte Dritter nutzen kann. Die Sachmängelgewährleistung gilt nicht für Mängel, die darauf beruhen, dass die Vertragssoftware in einer Hardware- und Softwareumgebung eingesetzt wird, die den in der Auftragsbestätigung des Verkäufers an den Kunden genannten Anforderungen nicht gerecht wird. Ebenso hat der Kunde keinen Anspruch auf Gewährleistung für Schäden, die aus einer unsachgemäßen Installation der Vertragssoftware durch ihn selbst resultieren.

(2) Ist der Kunde Unternehmer hat er die Vertragssoftware unverzüglich nach Erhalt auf offensichtliche Mängel zu überprüfen und diese bei Vorliegen dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen, ansonsten ist eine Gewährleistung für diese Mängel ausgeschlossen. Entsprechendes gilt, wenn sich später ein solcher Mangel zeigt. § 377 HGB findet Anwendung.

Den Kunden trifft die Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen der Mängelgewährleistung, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Mangelfeststellung und die Rechtzeitigkeit der Mangelrüge. Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Vertragssoftware in Ansehung des betreffenden Mangels als vertragsgemäß, die Geldendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist dann ausgeschlossen.

(3) Ist der Kunde Unternehmer, so ist der Verkäufer im Falle eines Sachmangels zunächst zur Nacherfüllung berechtigt, das heißt nach eigener Wahl zur Beseitigung des Mangels („Nachbesserung“) oder Ersatzlieferung. Im Rahmen der Ersatzlieferung wird der Kunde gegebenenfalls einen neuen Stand der Software übernehmen, es sei denn dies führt zu unzumutbaren Beeinträchtigungen.

(4) Der Verkäufer ist berechtigt, die Gewährleistung in den Räumlichkeiten des Kunden zu erbringen. Der Verkäufer genügt seiner Pflicht zur Nachbesserung auch, indem dem Kunden telefonischen Support zur Lösung auftretender Mängel anbietet. Darüber hinaus ist der Verkäufer berechtigt, den Mangel im Wege der Fernwartung (Remote-Zugriff) zu beseitigen. Die Schaffung der technischen Voraussetzungen hat der Kunde auf eigene Kosten zu gewährleisten.

(5) Das Recht des Kunden, im Falle des zweimaligen Fehlschlagens der Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach seiner Wahl den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurück zu treten, bleibt unberührt. Ein Rücktrittsrecht besteht nicht bei unerheblichen Mängeln. Macht der Kunde Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen geltend, so haftet der Verkäufer nach § 5.

(6) Mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen aus § 5 Abs. 1 dieses Vertrages verjähren Gewährleistungsansprüche aufgrund von Sachmängeln in einem Jahr. Die Verjährung beginnt im Falle der Installation durch den Verkäufer mit erfolgreicher Installation und Konfiguration der Software beim Kunden, im Falle des Verkaufs unter Bereitstellung eines Downloads nach Mitteilung und Übermittlung der Zugangsdaten und für den Fall der Übergabe eines Informationsmediums mit dessen Aushändigung.
 

§ 5 Haftung

(1) Der Verkäufer haftet unbeschränkt

  • bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
  • für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit,
  • nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie
  • im Umfang einer vom Verkäufer übernommenen Garantie.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die nicht wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht), ist die Haftung des Verkäufers für alle Schadensfälle der Höhe nach auf den Nettoauftragswert bei Vertragsschluss begrenzt.

(3) Eine weitergehende Haftung des Verkäufers besteht ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs nicht. Insbesondere übernimmt der Verkäufer keine Verantwortung für Schäden an anderen Sachen des Kunden, die auf Grund eines Mangels an der Vertragssoftware entstanden sind. Dies gilt nicht für die Haftung nach Abs. 1.

(4) Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe des Verkäufers.

§ 6 Sicherungsmaßnahmen, Audit-Recht

(1) Der Kunde wird die Vertragssoftware sowie gegebenenfalls die Zugangsdaten für den Onlinezugriff durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte sichern. Insbesondere sind sämtliche Kopien der Vertragssoftware sowie die Zugangsdaten an einem geschützten Ort zu verwahren. Ferner wird der Kunde eine regelmäßige Datensicherung durchführen. Die Datensicherungspflicht gilt insbesondere vor der Installation von Updates. Vor dem Einspielen von Updates sind die Installationshinweise zu lesen, um Bedienungsfehler auszuschließen.

(2) Der Kunde wird es dem Verkäufer auf dessen Verlangen ermöglichen, den ordnungsgemäßen Einsatz der Vertragssoftware zu überprüfen, insbesondere daraufhin, ob der Kunde das Programm qualitativ und quantitativ im Rahmen der von ihm erworbenen Lizenzen nutzt. Hierzu wird der Kunde dem Verkäufer Auskunft erteilen, Einsicht in relevante Dokumente und Unterlagen gewähren sowie eine Überprüfung der eingesetzten Hardwareund Softwareumgebung ermöglichen. Der Verkäufer darf die Prüfung in den Räumen des Kunden zu dessen regelmäßigen Geschäftszeiten durchführen oder durch zur Verschwiegenheit verpflichtete Dritte durchführen lassen. Der Verkäufer wird darauf achten, dass der Geschäftsbetrieb des Kunden durch seine Tätigkeit vor Ort so wenig wie möglich gestört wird.

§ 7 Vertraulichkeit

(1) Vertrauliche Informationen sind alle Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen und Know-how.

(2) Die Parteien vereinbaren, über vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren.

(3) Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen,

a) die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;

b) die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht;

c) die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde offen gelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich, wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.

(4) Die Parteien werden nur solchen Beratern Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor den Geheimhaltungsverpflichtungen dieses Vertrags entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Des Weiteren werden die Parteien nur denjenigen Mitarbeitern die vertraulichen Informationen offen legen, die diese für die Durchführung dieses Vertrags kennen müssen, und diese Mitarbeiter auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten.

§ 8 Abtretung

Der Kunde darf Ansprüche gegen den Verkäufer nur nach schriftlicher Zustimmung des Verkäufers auf Dritte übertragen.

§ 9 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte des Kunden

Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder Zurückbehaltungsrechte geltend machen. Von dem Aufrechnungsverbot sowie dem Verbot der Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten sind Gegenansprüche des Kunden, die auf der mangelhaften und/oder nicht vollständigen Erbringung der jeweiligen vertraglichen Leistung durch den Verkäufer beruhen, ausgeschlossen.

§ 10 Vertragsänderungen

(1) Diese Software-Lizenzbedingungen können geändert werden, sofern dies zur Anpassung an bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer Entwicklungen erforderlich geworden ist, deren nicht Berücksichtigung eine erhebliche Störung in der Ausgewogenheit des Vertragsverhältnisses zur Folge hätte. Wesentliche Regelungen des Vertragsverhältnisses, insbesondere solche über die Laufzeit, Art und Umfang der vereinbarten Leistungen und Regelungen zur Kündigung, bleiben von diesem Änderungsvorbehalt unberührt.

(2) Soweit erforderliche, können Änderungen dieser Software-Lizenzbedingungen darüber hinaus erfolgen, um Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages aufgrund von nach Vertragsschluss entstandene Regelungslücken zu beheben. Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine geänderte Rechtsprechung oder eine Gesetzesänderung zur Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Software-Lizenzbedingungen führen.

(3) Beabsichtigte Änderungen werden dem Kunden mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform mitgeteilt. Dem Kunden steht zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen ein Sonderkündigungsrecht zu. Kündigt der Kunde innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung nicht schriftlich, werden die Änderungen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens Vertragsbestandteil. Der Kunde wird auf diese Folge und die jeweiligen Änderungen in der Änderungsmitteilung besonders hingewiesen.

§ 11 Gerichtsstand und Rechtswahl

(1) Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien aus und im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Waren sowie des internationalen Privatrechts.

(2) Soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis Braunschweig. Das Recht, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand gerichtlich in Anspruch zu nehmen, bleibt hiervon unberührt.

§ 12 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien werden sich bemühen, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame zu finden, die dem wirtschaftlichen Bedeutungsgehalt der unwirksamen Bestimmung am ehesten nahe kommt. Ansonsten ist die unwirksame Bestimmung durch die entsprechenden gesetzlichen Vorgaben zu ersetzen.

§ 13 Allgemeine Geschäftsbedingungen

Ergänzend gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers, die auf dessen Homepage unter http://www.ucware.com/agb einsehbar sind und hierneben auf Wunsch zur Verfügung gestellt werden.

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